Satzung der St. Sebastianus Schützen – Gesellschaft 1652 e.V. Krefeld – Oppum
§ 1 Name – Sitz
( 1 ) Dieser Verein trägt den Namen St.Sebastianus Schützen–Gesellschaft 1652 e.V. Krefeld – Oppum, belegt durch eine Plakette von 1652 und ist unter der Nummer 2283 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen.
( 2 ) Der Sitz der St.-Sebastianus Schützen-Gesellschaft 1652 e.V. Krefeld – Oppum, nachstehend Schützengesellschaft genannt, ist Krefeld – Oppum.
( 3 ) Das Geschäftsjahr der Schützen-Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeiten
( 1 ) Die Schützen-Gesellschaft ist politisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
( 2 ) Die Schützen-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der ab 01.01.1977 geltenden A.O. ( Abgabenordnung ). Die Organe der Schützengesellschaft arbeiten ehrenamtlich.
( 3 ) Ihre Ziele verwirklicht die Schützen-Gesellschaft getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ durch:
Glaube:
- Eintreten für die christlichen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung im Geiste der Ökumene
- Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit
- Werke christlicher Nächstenliebe
Sitte:
- Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
- Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport
Heimat: Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn
- tätige Nachbarschaftshilfe
- Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens
- Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen
- Heimatpflege und heimatliches Brauchtum
- Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik
Besondere Aktionen
- Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten
- Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen sowohl nach den Richtlinien des deutschen Schützenbundes, der Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport, die Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Verein und Teilnahme auf Kreis- Bezirks- und Landesebene als auch nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützengesellschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
- Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen
- Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung caritativer Aktionen.
( 4 ) Die Schützen-Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Schützengesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.
( 5 ) Die Mitglieder haben nicht teil an ihrem Vermögen, und keine Person wird durch Vergütungen begünstig, die dem Vereinszweck fremd und unangemessen sind.
§ 3 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied der Schützen-Gesellschaft kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Das Mitglied verpflichtet sich, die Schützen-Gesellschaft gemäß Satzung und darüber hinaus zu fördern.
( 2 ) Das Gesuch ist an den Vorstand in schriftlicher Form zu richten. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Der Mitgliederversammlung sind die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder bekannt zu geben. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so kann der Betroffene eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Tod oder Ausschluss bzw. bei Auflösung der Schützengesellschaft. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Schützengesellschaft. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht dem Mitglied nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Die Mitgliedschaft kann nur durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden.
Das Kündigungsschreiben ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist mit Eingang der Erklärung wirksam.
( 4 ) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Schützen-Gesellschaft sind Vereinseigene Dinge sofort und unaufgefordert zurückzugeben.
( 5 ) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Als wichtiger Grund für einen Ausschluss gilt besonders die hartnäckige und grobe Verletzung der Interessen der Schützen-Gesellschaft sowie die wiederholte Nichterfüllung von Mitgliederpflichten.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um die Schützen-Gesellschaft außerordentliche Verdienste erworben haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Gleiches gilt auch für Ehrenvorsitzende. Die Personen sollten das 50. Lebensjahr überschritten haben.
§ 5 Beiträge
( 1 ) Die Beiträge sind pünktlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird im zweijährigen Turnus von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
( 2 ) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Beitrag wird im März für das laufende Geschäftsjahr fällig.
( 3 ) Im Einzelfall kann ein Antrag auf Minderung des Beitrages gestellt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 6 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
( 1 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen und Maßnahmen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird. Dies gilt insbesondere für die aktiven Mitglieder der Schützen-Gesellschaft.
( 2 ) Jedes Mitglied, das seiner Beitragspflicht nachgekommen ist und das 21. Lebensjahr überschritten hat, hat das Recht zum Königsvogelschuss. Alkoholisierten Mitgliedern ist das Schießen grundsätzlich untersagt. Der erfolgreiche Königsschuss ist nicht übertragbar und kann bis zur Stiftung einer Königsplakette und durchgeführten Krönungsball nicht abgelehnt werden.
( 3 ) Mitglieder, deren Ziel die Königswürde ist, teilen dieses dem 1. Vorsitzenden rechtzeitig, spätestens jedoch vor Beginn des Königsvogelschießen mit. Hierbei müssen auch zwei Minister – Damen oder Herren – benannt werden, von denen das Einverständnis zuvor ein-geholt worden ist. Bei Mitgliedern von Königsringen entfällt die vorherige Mitteilung der Ministernamen. Bei verheirateten Schützenkönigen trägt die Ehefrau die Würde der Königin. Bei verheirateten Schützenköniginnen wird dem Ehemann die Würde des Prinzen zuteil. Diese Regelung gilt für die jeweilige Amtszeit. Ledige Schützenkönigsanwärter müssen eine weibliche, ledige Schützenköniginnenanwärterinnen eine männliche Person benennen, die sich jeweils schriftlich bereit erklärt hat, für die gesamte Amtszeit – von Schützenfest zu Schützenfest – die Würde der Königin bzw. Prinzen zu tragen. Bei Heirat eines Teils des Königspaares während der Amtszeit kann eine Sonderregelung getroffen werden. Die Benennung der Königin bzw. des Prinzen erfolgt in gleicher Form wie bei den Ministern. Findet sich zum Königsvogelschuss keine Anwärter/Anwärterin bleibt der amtierende König/Königin bis zum nächsten Vogelschuss in Amt und Würde. Er/sie ist jedoch für diese Zeit von allen Verpflichtungen entbunden.
( 4 ) Der Schützenkönig/Schützenkönigin ist verpflichtet, eine Königsplakette für das Schützensilber zu stiften und den Krönungsball abzuhalten. Die Entscheidung, ob ein Schützenfest gewollt wird, fällt der Schützenkönig/Schützenkönigin und teilt diese Entscheidung binnen einundzwanzig Tagen nach dem Königsvogelschuss dem Vorstand mit. Entscheidet sich der Schützenkönig/Schützenkönigin in dieser Zeit negativ, so bleibt er/sie bis zum nächsten Königsschuss im Amt. Der Termin für das neue vorgezogene Vogelschießen wird vom Vorstand vorgeschlagen, Die Durchführung eines Schützenfestes obliegt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
( 5 ) Die Verpflichtungen des Königshauses während der Amtszeit werden jeweils durch Vorstandsbeschluß geregelt und der Zeit angepasst.
§ 7 Jungschützen
( 1 ) Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können als Jungschützen aufgenommen werden. Aufnahmebedingung bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Mit dieser Unterschrift ist der Jugendliche berechtigt, an allen Veranstaltungen der Schützengesellschaft teilzunehmen, sofern dieses im Einklang mit dem Jugendschutzgesetz gerechtfertigt ist.
( 2 ) Die Jungschützen wählen eine Jugendwartin und einen Jugendwart. Diese gehören dem Vorstand der Schützengesellschaft an.
( 3 ) Die Jungschützengruppe führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig. Sie entscheidet über die Verwaltung der ihr zu fließenden Mittel.
( 4 ) Ihre Führungskräfte und Vertreter wählen die Jungschützen im Rahmen einer Jugendordnung, die sie sich geben, selbst. Führungskräfte können auch über das 24.Lebensjahr hinaus im Amt bleiben.
( 5 ) Jungschützen können an Mitgliederversammlungen der Schützengesellschaft teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt, jedoch sollte ihre Teilnahme beratend sein. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschützen Mitglieder der Schützengesellschaft, also beitragspflichtig und stimmberechtigt.
§ 8 Gruppen innerhalb der Gesellschaft, General und Festmajor
( 1 ) Mitglieder der Schützengesellschaft können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu eigenständigen Gruppen, die das Ziel haben, bei Schützenfesten als geschlossene Formation aufzutreten, zusammenschließen. Die Mitglieder der Gruppen sollten Mitglieder der Schützengesellschaft sein. Vereinbarungen und Beschlüsse der Gruppen dürfen den Satzungsbestimmungen nicht entgegenstehen.
( 2 ) Der General und der Festmajor werden durch den Vorstand unbefristet ernannt. Ihre Amtszeit endet durch Ernennung eines Nachfolgers.
§ 9 Organe
Organe der Schützengesellschaft sind:
– Mitgliederversammlung
– Vorstand
– Geschäftsführender Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Schützengesellschaft. Sie bestimmt
insbesondere deren Richtlinie, nimmt Berichte entgegen, erteilt Entlastungen, setzt Mitgliederbeiträge fest, tätigt Wahlen und beschließt über Änderungen der Satzung und anderer vorliegender Anträge.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung besteht aus:
– den Mitgliedern der Schützengesellschaft
– den Jungschützen
– dem Vorstand
( 3 ) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Schützengesellschaft, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
( 1 ) Im Geschäftsjahr sollte mindestens eine Jahreshauptversammlung, und zwar im ersten Quartal eines jeden Jahres, stattfinden.
( 2 ) Die Jahreshauptversammlung ist unter öffentlicher Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.
( 3 ) Die Kassenprüfung muss spätestens einen Monat nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres durchgeführt.
( 4 ) Die Tagesordnung muss enthalten:
– Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
– Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Neuwahlen, soweit die jeweiligen Amtszeiten abgelaufen sind
– Anträge
– Verschiedenes
( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als dreißig stimmberechtigte Personen anwesend sind.
( 6 ) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie in satzungsgemäßer Frist mit gleicher Tagesordnung erneut einzuberufen und dann in jedem Fall beschlussfähig.
( 7 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
( 1 ) Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
( 2 ) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Antrages einberufen werden und innerhalb von weiteren vier Wochen stattfinden.
( 3 ) Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist für die Vorlage von Anträgen auf zehn Tage.
§ 13 Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der übrigen Organe, der Ausschüsse und der Jugendversammlung sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einen zu bestimmenden Mitglied der Schützengesellschaft maximal zehn Tage nach der Versammlung zu unterzeichnen.
$ 14 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben der Schützengesellschaft im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Dem Vorstand können nur Mitglieder der Schützengesellschaft angehören.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden (Brudermeister)
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Stellv. Brudermeister)
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
– dem/der Geschäftsführer/in
– dem/der Schriftführer/in
- dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
- dem Jugendwart (Jungschützenmeister)
- der Jugendwartin (Jungschützenmeisterin)
- dem/der Schießmeister/in
und den Beisitzern, deren Anzahl und Funktion von der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
( 3 ) Jede Gruppe der Schützengesellschaft – in § 8 geregelt – kann eine Person aus ihrer Gruppe benennen, die an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. Es kann ein Stellvertreter namentlich benannt werden, der nur im Verhinderungsfall das namentlich benannte Gruppenmitglied vertreten kann.
( 4 ) Als geborene Mitglieder mit vollem Stimmrecht gehören dem Vorstand an:
- Als geistlicher Präses der Pfarrer der katholischen Pfarre „Zu den Heiligen Schutzengeln“ oder ein von ihm zu benennender Vertreter
- Der/Die amtierende Schützenkönig/Schützenkönigin
( 5 ) Der General und der Festmajor nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil, sofern sie nicht Mitglied des Vorstandes sind.
( 6 ) Werden Ehrenvorsitzende ernannt, so haben diese Sitz und Stimme im Vorstand.
( 7 ) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammmlung der Schützengesellschaft jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Neuwahlen sollten grundsätzlich in der ersten Jahreshauptversammlung nach einem durchgeführten Schützenfest stattfinden. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode in der nächsten Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit verwaltet ein vom Vorstandbeauftragtes Vorstandsmitglied kommissarisch das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
( 8 ) Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschluss-
entscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung ist
es von seinem Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Vorstandsmitglied das Recht auf Beschwerde beim Ehrengericht.
§ 15 Geschäftsführender Vorstand
( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand der Schützengesellschaft besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden, (Brudermeister)
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, (stellvertretender Brudermeister)
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der Geschäftsführer/in
– dem/der Schriftführer/in
( 2 ) Der geschäftsführende Vorstand erledigt Aufgaben, die durch ihre Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Außerdem nimmt er Aufgaben wahr, deren Behandlung durch den Vorstand nicht erforderlich sind.
( 3 ) Der Vorstand ist über die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes zu unterrichten.
( 4 ) Der geschäftsführende Vorstand kann im Einzelfall bis zu einem Betrag in Höhe der Hälfte der
Beitragseinnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres ohne Beschluss des Vorstandes verfügen. In besonders zu begründenden Ausnahmenfällen kann über die gesamten Beitragseinnahmen des Vorjahres verfügt werden.
§ 16 Vertretung des Vereins
( 1 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die 1. Schatzmeister/in und der/die Geschäftsführer/in. Je zwei gemeinsam vertreten die Schützengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt sein Stellvertreter.
( 3 ) Die Aufgaben des Vorstandes können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig. Das gleiche gilt für die Wahl von bis zu zwei stellvertretenden Kassenprüfern. Die Kassenprüfer und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 18 Ausschüsse
( 1 ) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen nicht mehr als fünf Mitglieder der Schützengesellschaft angehören sollen.
( 2 ) Der Vorsitzende eines Ausschusses soll Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein.
( 3 ) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
§ 19 Abstimmung und Wahlen
( 1 ) Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
( 2 ) Beschlüsse über Dringlichkeitsanträge bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 4 ) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich durchzuführen.
( 5 ) Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit das Amt anzunehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen durchgeführt werden.
( 6 ) Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben. Diese Erklärung muss der Mitgliederversammlung vorgelegt und später der Niederschrift beigefügt werden.
( 7 ) Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Schützengesellschaft.
§ 20 Ehrengericht
( 1 ) Das Ehrengericht besteht aus einer erfahrenen Person als Vorsitzenden. Mindestalter 40 Jahre – und vier weiteren Mitgliedern der Schützengesellschaft als Beisitzer, die jedoch mindestens zehn Jahre der Schützengesellschaft angehören.
( 2 ) Die Mitglieder des Ehrengerichtes sowie zwei stellvertretende Beisitzer – auch mit zehnjähriger Vereinszugehörigkeit – werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
( 3 ) Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig in das Ehrengericht gewählt werden.
( 4 ) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützengesellschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Ehrengericht geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen.
( 5 ) Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 19.3.2000 in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil der Satzung der Schützengesellschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 21 Begräbnisordnung
Die Mitglieder der Schützengesellschaft sollen, wenn eben möglich, am Begräbnis und an der Trauerfeier eines Schützenmitgliedes teilnehmen. Die Fahne der Schützengesellschaft sollte stets vorangetragen und am Grabe ein Blumenschmuck mit Schleife niedergelegt werden. Je nach Möglichkeit wird eine Ehrengarde gestellt.
§ 22 Kunst und Historie
( 1 ) Der Vorstand hat mit dem Zeugwart darüber zu wachen, dass alle Besitztümer der Schützengesellschaft, die Kunst – oder historischen Wert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden, Protokollbücher usw. sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
( 2 ) Alle Teile sind, soweit möglich, in die Obhut der Sparkasse Krefeld zu geben. Zugang haben hier: Der Zeugwart in erster Linie und einer von zwei weiteren vom Vorstand zu benennenden Personen.
( 3 ) Die von den Schützenkönigen/Schützenköniginnen gestifteten Königsplaketten sind Eigentum der Schützengesellschaft.
§ 23 Auflösung
( 1 ) Die Auflösung der St.-Sebastianus Schützen – Gesellschaft 1652 e.V. Krefeld – Oppum kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin erfolgen muss.
( 2 ) Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
( 3 ) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung kann nur dann erfolgen, wenn dies der Vorstand mit ¾ Mehrheit oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Schützengesellschaft schriftlich gefordert wurde.
( 4 ) Der Beschluss über die Auflösung der Schützengesellschaft bedarf einer 4/5 Mehrheit bei Anwesenheit von wenigstens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder.
( 5 ) Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist in satzungsgemäßer Frist erneut einzuberufen und dann in jedem Fall beschlussfähig.
( 6 ) Ein nach Zahlung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Barvermögen fällt an die Stadt Krefeld mit der Maßgabe, dieses einem gemeinnützigen Verein im Ortsteil Oppum zuzuführen. Gegenstände, die einen Kunst – oder historischen Wert besitzen, müssen der Stadt Krefeld zur Aufbewahrung übergeben werden. Nach einem Wiederaufleben der Schützengesellschaft können diese Gegenstände von der Stadt Krefeld zurückgefordert werden.
§ 24 Datenschutz
( 1 ) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
( 2 ) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
( 3 ) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlungen Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
( 4 ) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
( 5 ) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
§ 25 Inkrafttreten
( 1 ) Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 20.März 1987 angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
( 2 ) Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.September1998, am 21.03.2004, und zuletzt am 12.03.2006 in der vorliegenden Fassung geändert.
Hans-Joachim Hofer
Brudermeister